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Zwangsweise Erhöhung der Grundsteuer

Prof. Dr. Janbernd Oebbecke (oebbecke@uni-muenster.de), Direktor des Instituts für Kommunalwissenschaften an der Universität Münster, fordert den Gesetzgeber auf, in Schieflage geratene Kommunen zwingend zur Erhöhung der Grundsteuer zu verpflichten (vgl. z.B. sein Beitrag in der Zeitschrift "Der Neue Kämmerer" vom 1. Februar dieses Jahres www.derneuekaemmerer.de). Der Ansatz ist interessant, weil Haushaltskonsolidierung plötzlich zu einem Bürgerthema werden würde. Dazu bräuchte man im übrigen noch nicht einmal ein neues Gesetz. Die Kommunalaufsicht müsste die vorhandenen Gesetze nur strikt anwenden, um die Kommunen zu veranlassen die Grundsteuerhebesätze zum Zwecke des Ausgleichs des Primärsaldos zu erhöhen. Ohne Zweifel, wäre eine aufsichtsbehördliche Anordnung entsprechenden Inhalts nach heutigem Recht unzulässig, weil die konzeptionelle Entscheidung, wie der Haushalt zu sanieren ist, vom Rat getroffen werden muss (vgl. dazu mein Beitrag in der Verwaltungsrundschau Nr. 2/2010, der auf meiner Homepage unter News zum download bereit steht). Doch die Aufsichtsbehörden könnten, so sie es denn wollen, die Kommunen auf anderem Wege zwingen, entsprechende Steuererhöhungen zu beschließen. Ansatzpunkt müsste der in jeder Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sein. Den offensichtlichen Missbrauch der Kassenkredite wird man ohne Probleme als rechtswidrig klassifizieren können, soweit der Kassenkredit nicht nachgewiesenermaßen lediglich zur vorübergehenden Liquiditätssicherung dient. Unabhängig davon, in welchem Stadium des Ruins des Haushalts die Gemeinde sich befindet, kann die Aufsichtsbehörde den entsprechenden Passus der Haushaltsatzung insoweit  als rechtswidrig beanstanden, als der Betrag zur dauerhaften Finanzierung des Haushalts dienen soll. Die Höhe des echten Liquidiätssicherungsbedarfs lässt sich berechnen.
Zur Sicherung ihrer laufenden Aufgabenerfüllung wäre die Gemeinde gezwungen, andere Mittel auszuschöpfen. Dies sind zuvörderst die kommunalen Steuern. Ein anderer Ansatzpunkt für die Kommunalaufsicht könnte die Genehmigungspflicht bei Verringerung der allgemeinen Rücklage sein, wenn in der mittelfristigen Planung erkennbar ist, dass die Entwicklung auf einen vollständigen Verzehr des Eigenkapitals hinausläuft.

Zugegeben, kein bequemer Weg für die Kommunalaufsicht. Aber wozu ist sie eigentlich da?

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