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Nothaushaltsrecht

Als Nachtrag zu meinem gestrigen Eintrag sei folgender Hinweis gestattet. In einem Beitrag für die "Verwaltungsrundschau, Heft 2/2010, S. 40 ff) habe ich u. a. geschrieben:

 

"Nach dem Kommunalfinanzbericht des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom September 2009 mussten 2008 von den 427 Städten, Gemeinden und Kreisen 94 ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, weil sie ihren Haushalt nicht ausgleichen konnten und die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 GO vorlagen. Davon waren 54 den Regelungen der vorläufigen Haushaltswirtschaft gem. § 82 GO unterworfen, weil ihr Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigungsfähig war. 2009 ist ein Rückgang auf 40 zu verzeichnen, der aber allein der Tatsache geschuldet ist, dass  276 kommunale Gebietskörperschaften ihre Haushalte nur durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gem. § 75 Abs. 2  Satz 3 GO ausgleichen konnten. Es ist absehbar, dass mit dem weiteren Verzehr der Ausgleichsrücklage die Zahl der Gemeinden, die ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen, drastisch ansteigen wird. Gleichzeitig wird die Zahl der Gemeinden wieder deutlich zunehmen, deren Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigungsfähig ist."

 

Mittlerweile liegt die Zahl der sog. Nothaushaltskommunen bei 137.

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