Durch Dr. Hanspeter Knirsch
§ 89 Abs. 2 der Gemeindeordnung von NRW erlaubt es den Gemeinden, sog. Kredite zur Liquiditätssicherung aufzunehmen. Früher nannte man das Kassenkredite. Kassenkredite sollten zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen. Bisher gilt eine höchstzulässige Laufzeit von 5 Jahren. Der Zeithorizont von Kurzfristigkeit scheint jedoch flexibel zu sein. Denn nun soll für die Hälfte der aufgenommen Kredite der Rahmen auf bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden. Das Innenministerium beabsichtigt, den Runderlass „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden“ entsprechend zu ändern. Man kann Zweifel haben, ob das das passende Signal zum Abbau der in NRW ohnehin schon weit überdurchschnittlichen Kassenkredite ist.
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