Es hagelt Pakte. Nach dem Stärkungspakt für Kommunen in NRW, der Fiskalpakt in der EU und nun der Pakt zur Absicherung einer parlamentarischen Mehrheit für den Fiskalpakt.
Was jahrelang unmöglich schien, nämlich eine deutliche Entlastung der Kommunen von Soziallasten, geht auf einmal. Europa und geänderte Mehrheitverhältnisse im Bundesrat machen es möglich.
Eckpunkte einer innerstaatlichen Umsetzung der neuen Vorgaben des Fiskalvertrages
und des Stabilitäts- und Wachstumspakts
Die Bewältigung der Staatsschuldenkrise macht eine verstärkte Haushaltsdisziplin für ganz
Europa unabdingbar. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Rahmenbedingungen für
nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung durch gezielte, strukturelle Maßnahmen zur
Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen zur Schaffung von
Arbeitsplätzen zu verbessern. Der Fiskalvertrag stellt dabei einen wesentlichen Baustein dar,
um die Zielsetzung einer Weiterentwicklung der Wirtschaft- und Währungsunion zu einer
fiskalpolitischen Stabilitätsunion dauerhaft zu verwirklichen. Bund und Länder bekennen sich
zu ihrer gemeinsamen Verantwortung, die Vorgaben des Fiskalvertrages und des reformierten
Stabilitäts- und Wachstumspakt zu erfüllen. Sie stimmen darin überein, dass Deutschland mit
den verfassungsrechtlich verankerten Schuldenregeln und der begleitenden Einrichtung des
Stabilitätsrats bereits umfassende institutionelle und rechtliche Regelungen verabschiedet hat,
die die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern sichern.
Hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags und des
Stabilitäts- und Wachstumspaktes vereinbaren Bund und Länder folgende Eckpunkte:
1. Durch den Fiskalpakt sowie die noch ausstehende Konkretisierung bestimmter
Vorgaben durch die Europäische Kommission werden keine Anforderungen
begründet, die über die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Rahmenwerks zur
Begrenzung der Neuverschuldung in den Haushalten von Bund und Ländern
hinausgehen.
2. Die innerstaatliche Umsetzung geschieht durch Festlegung der Obergrenze für das
gesamtstaatliche strukturelle Defizit von max. 0,5 % des BIP entsprechend den
Vorgaben des Fiskalvertrages und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes im
Haushaltsgrundsätzegesetz. Durch die noch zu konkretisierende innerstaatliche
Umsetzung wird die Haushaltsautonomie von Bund und Ländern nicht
beeinträchtigt werden.
3. Zur Erfüllung der Vorgaben des Fiskalpaktes tragen die Länder ausschließlich im
Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie durch die
Einhaltung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus Art. 109 Abs. 3 und
Art. 143d Absatz 1 Satz 4 GG bei. Die Länder treffen keine darüber
hinausgehenden Verpflichtungen. Insbesondere wird die den Ländern durch Artikel
143d Abs. 1 S. 3 und 4 GG eingeräumte Handlungsfreiheit beachtet. Die Haushalte
der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art.
109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Die Vereinbarungen mit den
Konsolidierungshilfeländern bestehen unverändert fort.
4. Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der gesamtstaatlichen
Defizitobergrenze. Bund und Länder werden im Stabilitätsrat zusammenwirken, um
einer Überschreitung der gesamtstaatlichen Defizitobergrenze nach Art. 3 des
Fiskalvertrages entgegenzuwirken. Im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung des
Fiskalvertrages sind die hierfür notwendigen Änderungen des
Stabilitätsratesgesetzes vorzunehmen.
5. Der Bund haftet im Fiskalvertrag im Außenverhältnis. Er ist bereit, für den
Zeitraum bis 2019 das Risiko etwaiger Sanktionszahlungen hinsichtlich des
präventiven Arms des SWP zu übernehmen.
6. Intelligentes Schuldenmanagement:
Angesichts des Fiskalpakts und des Verschuldungsverbots für die Länder ab 2020
können zukünftig gemeinsame Anleihen von Bund und Ländern vernünftig sein.
Vor diesem Hintergrund wird der Bund zusammen mit den Ländern die
Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine gemeinsame Kreditaufnahme von Bund
und Ländern („Huckepackverfahren“) möglich ist. Eine erste Anleihe soll in 2013
emittiert werden.
7. Bund und Länder stimmen darin überein, dass der Entwicklung der
Sozialversicherungen und der kommunalen Finanzen bei der Einhaltung des
Fiskalpaktes eine wichtige Rolle zufällt. Die Entwicklung der Sozialversicherungen
liegt dabei in der Verantwortung des Bundes. Die Länder tragen im Rahmen des
Fiskalvertrags die Verantwortung für Ihre Kommunen. Infolge der expliziten
Einbeziehung der kommunalen Verschuldung in die Defizitobergrenze des
Fiskalpakts – im Gegensatz zur deutschen Schuldenbremse – werden die Länder in
ihrer Konsolidierungspolitik vor deutlich größere Herausforderungen gestellt.
Deshalb werden Bund und Länder unter Einbeziehung der Bund-Länder-
Finanzbeziehungen ein neues Bundesleistungsgesetz in der nächsten
Legislaturperiode erarbeiten und In-Kraft setzen, das die rechtlichen Vorschriften
zur Eingliederungshilfe in der bisherigen Form ablöst.
8. Bund und Länder stimmen darin überein, dass eine Entscheidung über die Höhe
der vom Bund für den Zeitraum 2014 – 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder zu
zahlenden Kompensationen nach Artikel 143c GG („Entflechtungsmittel“, z. B.
zur Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse) im Herbst dieses Jahres
erfolgt.