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Planungsrechtliche Steuerung von Massentierhaltungsanlagen

In meinem Eintrag "Das Schweigen der Lämmer" habe ich die mangelnde Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände für den Vorstoß von Barbara Hendricks zur Schaffung einer stärkeren planungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeit für die Städte und Gemeinden bei Bauvorhaben für Massentierhaltung kritisiert. Nunmehr hat sich der Städte- und Gemeindebund NRW wie folgt geäußert:

Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks hat vorgeschlagen,
dass zukünftig die privilegierte Zulässigkeit von
Tierhaltungsanlagen im planerischen Außenbereich (§ 35
BauGB) weitgehend abgeschafft und durch eine Planungspflicht
der Gemeinden ersetzt werden soll. Danach
sollen sowohl gewerbliche wie auch landwirtschaftliche
Tierhaltungsanlagen ab einer bestimmten Größe nur noch
gebaut werden dürfen, wenn die Gemeinde eine entsprechende
Bauleitplanung durchgeführt hat.
Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen, da er die
kommunale Planungshoheit stärkt. Durch kommunale
Bauleitplanung kann einer ungesteuerten Zersiedelung
des Außenbereichs gerade durch große Stallanlagen für
die gewerbliche Intensivtierhaltung (insbes. Schweine-
Geflügelmast) entgegengewirkt werden. Die Gemeinden
können - unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger -
unterschiedliche Nutzungsbelange abwägen und im Ergebnis
die zukünftige Siedlungsentwicklung gezielt steuern.
Um sicherzustellen, dass kleineren Landwirtschaftsbetrieben
nicht die Entwicklungsmöglichkeiten genommen
werden, sollte im Rahmen einer Neuregelung allerdings
eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Die
Neuregelung müsste folglich eine angemessene Größe
von Tierhaltungsanlagen definieren, ab der die Entprivilegierung
erst greift.
Die bereits im Jahr 2013 im Bauplanungsrecht vorgenommene
Begrenzung der Außenbereichsprivilegierung
für große gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Abs. 1
Nr. 4 BauGB) hat sich im Übrigen aus kommunaler Sicht
grundsätzlich bewährt. Die Frage, ab wann die räumliche
Aufteilung einer Stallanlage dazu führt, dass ein Ansiedlungsvorhaben
im Außenbereich doch wieder als privilegiert
zulässig betrachtet werden darf, muss allerdings in
der Praxis präzise beantwortet werden können. Dies ist
derzeit nicht der Fall. In der Planungspraxis kommt es
immer wieder zu „Umgehungsversuchen“ durch Aufteilung
von Mastställen in mehrere, räumlich voneinander
getrennte Einheiten. Daher ist der Gesetzgeber aufgefordert,
diesbezüglich eine klarstellende Regelung zu treffen.
Az.: 20.1.4.2-001/001 gr Mitt. StGB NRW Oktober 2016

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