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1. September 2011 4 01 /09 /September /2011 18:14

Auch nach Auffassung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen sollen überschuldete Städte und Gemeinden wieder handlungsfähig werden. Überschuldet sind Städte dann, wenn ihr Eigenkapital aufgebraucht ist. Deshalb will das Land sie schon ab diesem Jahr jährlich mit insgesamt 350 Millionen Euro unterstützen. Im Gegenzug sollen diese Kommunen aber einen klaren Sanierungskurs einschlagen. Grundlage der Vorgehensweise ist das in diesem Blog schon mehrfach angesprochene Gutachten der Professoren Junkernheinrich und Lenk.

In Stufe eins des Sanierungsplans sollen Kommunen, die akut von Überschuldung betroffen sind oder bei denen eine solche bis zum Jahr 2013 zu erwarten ist, werden ab dem Jahr 2011 mit extra bereitgestellten Mitteln von jährlich 350 Millionen Euro bei der Haushaltskonsolidierung unterstützt. Für sie ist die Teilnahme am Stärkungspakt zwingend. Basisjahr für die Ermittlung der Bedürftigkeit ist also das Haushaltsjehr 2010. Das dürfte all diejenigen Städte enttäuschen, die bereits in der Vergangenheit massiv selbst gespart oder kommunale Steuern erhöht haben. Das alleinige Anknüpfen an das Kritereium der Überschuldung kann zu Ergegebnissen führen, die die Eigenanstrengungen völlig außer acht lassen. Man könnte es auch so formulieren: Es belohnt diejenigen, die sich im Vertrauen auf Landeshilfe nicht selbst angestrengt haben.

 

In einer zweiten Stufe können ab 2012 solche Kommunen in den Konsolidierungspakt einbezogen werden, bei denen die Haushaltsdaten 2010 eine Überschuldung bis 2016 erwarten lassen. Für sie sind Mittel in Höhe von 65 Millionen Euro im nächsten Jahr, 115 Millionen Euro 2013 und 310 Millionen Euro ab 2014 vorgesehen. Diese Mittel sollen über das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) und eine Solidarumlage bei den finanzstarken Kommunen finanziert werden.   Das dürfte Widerspruch auslösen.

 

 

Im Gegenzug zur Hilfe des Landes sollen die Empfängergemeinden Einsparungen vornnehmen. Auch hier stellt sich wieder die Frage, wie bereits erfolgte Eigenanstrengungen bewertet werden.

 

Sobald  mir der konkrete Gesetzestext vorliegt, ist eine genauere Beurteilung möglich.

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